Ausgehend von der Entstehungsgeschichte sowie dem europarechtlichen und teleologischen Hintergrund von § 30 Abs. 2 WpÜG beschäftigt sich diese Arbeit mit der Bestimmung des Anwendungsbereichs der Norm in seiner Fassung bis zum 19. August 2008 und kommt zu dem Ergebnis, dass dieser wesentlich weiter zu ziehen war, als überwiegend angenommen. Die gefundenen Ergebnisse sind nach Ansicht des Verfassers zur Konkretisierung des Tatbestands in seiner Fassung nach dem Risikobegrenzungsgesetz im Jahr 2008 heranzuziehen.
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