Er wendet sich gegen die Begründung des BGH in der Baustoff- Entscheidung, aber auch gegen die an der Entscheidung geübte Kritik und die im Zusammenhang damit vorgebrachten allgemeinen Warnungen vor einer zu weiten Haftung der Organe juristischer Personen. Darüberhinaus behandelt er die alleinige Verkehrspflichthaftung der juristischen Person (hier insbesondere die neuere Lehre Kleindieks, Deliktshaftung und juristische Person, 1997), die in der Literatur favorisiert wird, und verwirft diese Lehre auf der Grundlage einer eingehenden Untersuchung der Entstehungsgeschichte des § 31BGB.
Da diese Norm das Vorliegen einer unerlaubten Handlung des Organs voraussetze, für die die juristische Person mithafte, komme eine alleinige Verkehrspflichthaftung der juristischen Person auf der Grundlage des § 31 BGB nicht in Betracht. Statt dessen ergebe sich die Haftung des Geschäftsführers in der Baustoff-Entscheidung aus § 831 II BGB. Beschrieben wird auch die Entstehungsgeschichte und der Anwendungsbereich des § 831 II BGB. Der Autor kommt so zu einer angemessenen Lösung der Problematik, die in der Baustoff-Entscheidung aufgeworfen wird.
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